Rechtslexikon · Aktualisiert: 02.09.2026
EU AI Act (Art. 50)
Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verpflichtet Anbieter bestimmter KI-Systeme, künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte technisch erkennbar zu machen. Für Deepfakes gilt zusätzlich eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen.
Diese Seite bietet Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Falls nutzen Sie fachkundige Hilfe und beachten Sie den Haftungsausschluss.

Die Transparenzpflichten dieses Artikels gelten ab dem 2. August 2026; der konkrete Verantwortungsbereich hängt von Rolle und Einsatz ab.
Auf einen Blick
| Aspekt | Einordnung |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50. |
| Beginn der Pflichten | 2. August 2026. |
| Ausgaben künstlicher Systeme | Maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. |
| Deepfakes | Deployers müssen offenlegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert sind. |
Worum es in Artikel 50 geht
Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern und Deployerinnen oder Deployern. Nach Artikel 50 Absatz 2 sollen Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren.
Die Kennzeichnung soll technisch wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit dies technisch machbar ist. Sie ist damit mehr als ein rein sichtbarer Hinweis am Rand eines Beitrags.
Deepfakes: sichtbare Information bleibt wichtig
Artikel 50 Absatz 4 richtet sich an Personen oder Organisationen, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte veröffentlichen oder bereitstellen, welche einen Deepfake darstellen. Sie müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Für eine redaktionelle Darstellung kann ein klarer Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Inhalt verständlicher sein als ein versteckter Metadateneintrag. Ausnahmen, etwa für bestimmte rechtmäßige Zwecke, sind eng am Gesetzestext und Kontext zu prüfen.
Maschinenlesbare Marker
Ein maschinenlesbarer Marker kann Informationen so mit einer Datei oder ihrem Ausgabekontext verbinden, dass technische Systeme die künstliche Herkunft erkennen können. C2PA und SynthID werden häufig als Beispiele für solche Herkunfts- oder Markierungstechniken genannt.
Der Artikel schreibt jedoch keine einzelne Marke oder ein einzelnes Dateiformat vor. Entscheidend bleiben die gesetzlichen Kriterien: Erkennbarkeit, Interoperabilität, Robustheit und technische Machbarkeit.
Was das für eine Redaktion bedeutet
Diese Website ist ein redaktionelles Informations- und Review-Angebot. Sie betreibt keinen Bilddienst, nimmt keine Dateien entgegen und verarbeitet keine Fotos. Eigene illustrative Motive werden als „KI-generiert“ gekennzeichnet. Wer Inhalte von Drittanbietern beschreibt, sollte Herkunft, sichtbare Kennzeichnung und Kontext sorgfältig trennen.
Die Redaktion erläutert dazu auch ihre Richtlinie zu KI-Inhalten und die Prinzipien unter Responsible AI.
Abgrenzung und offene Fragen
Nicht jede digitale Bildbearbeitung fällt automatisch in dieselbe Pflicht. Artikel 50 nennt unter anderem unterstützende Standardbearbeitungen, die Eingabedaten oder ihre Semantik nicht wesentlich verändern, als Ausnahme für Absatz 2.
Ob ein konkretes System, eine Veröffentlichung oder eine technische Kennzeichnung genügt, verlangt eine Prüfung von Funktion, Rolle, Zielgruppe und Verbreitungsweg. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Praktische Prüfung vor einer Veröffentlichung
Vor einer Veröffentlichung ist eine einfache Prüfreihenfolge sinnvoll: Handelt es sich um synthetischen oder wesentlich manipulierten Inhalt, wer stellt ihn bereit und welche Kennzeichnung ist für den Kontext verständlich? Danach sollte geprüft werden, ob die technische Markierung erhalten bleibt, wenn eine Datei exportiert, verkleinert oder auf einer anderen Oberfläche angezeigt wird. Ein sichtbarer Hinweis kann die Transparenz unterstützen, ersetzt aber nicht automatisch die Anforderungen an das System.
Ebenso genügt ein technischer Marker nicht zwingend als verständliche Offenlegung gegenüber Menschen. Redaktionelle Beiträge sollten keine Herkunft behaupten, die sie nicht verifizieren können. Bei Unsicherheit ist eine zurückhaltende Beschreibung, eine klare Kennzeichnung eigener Illustrationen und eine rechtliche Prüfung der konkreten Rolle der verantwortliche Weg.
Einordnung für die Praxis
Die Verordnung verlangt eine risikobewusste Auslegung, nicht bloß eine grafische Formel. Für die Praxis zählen deshalb Dokumentation, nachvollziehbare Zuständigkeiten und eine regelmäßige Kontrolle, ob technische und sichtbare Hinweise im tatsächlichen Nutzungskontext funktionieren.
Besonders bei Weiterverbreitung kann sich die Wahrnehmbarkeit ändern. Angaben zu einer KI-Herkunft sollten deshalb weder versteckt noch übertrieben werden. Die gesetzliche Transparenz soll Menschen informieren und die Beurteilung digitaler Inhalte erleichtern.
Fortlaufende Prüfung
Die zeitliche Geltung ändert nichts daran, dass weitere Teile der Verordnung eigene Voraussetzungen und Termine haben können. Eine Angabe zu Artikel 50 sollte daher nicht als vollständige Compliance-Bewertung für ein gesamtes KI-System gelesen werden.
Bei technischen Änderungen, neuen Ausgabeformen oder einer neuen Verbreitungskette lohnt sich eine erneute Kontrolle. Transparenz ist am verlässlichsten, wenn sie von der Systemgestaltung bis zur redaktionellen Präsentation mitgedacht wird.
Quellen und Aktualität
Für diese Einordnung wurden vorrangig amtliche Gesetzes- und Behördenquellen verwendet. Maßgeblich bleiben stets der aktuelle Wortlaut und die Anwendung im Einzelfall. EUR-Lex: EU-KI-Verordnung · Europäische Kommission: KI-Regulierung · AI Act Service Desk: Artikel 50 · EUR-Lex: DSGVO · BfDI
Weiterführend: Einordnung zur Kennzeichnung von KI-Bildern · Deepfake erklärt · Deepfake-Erkennung · Grundsätze verantwortlicher KI. Die Redaktion aktualisiert die Übersicht, wenn sich wesentliche Quellen oder Rahmenbedingungen ändern.
Häufige Fragen
Ab wann gilt Artikel 50 der KI-Verordnung?
Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 gelten ab dem 2. August 2026.
Muss jedes KI-Bild gleich gekennzeichnet werden?
Artikel 50 arbeitet mit unterschiedlichen Rollen und Voraussetzungen. Maßgeblich sind unter anderem die Funktion des Systems und die Art der Veröffentlichung.
Was ist bei Deepfakes zusätzlich wichtig?
Bei Deepfakes verlangt Artikel 50 Absatz 4 eine Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Ist C2PA gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Die Verordnung nennt Anforderungen an die Markierung, aber keine einzelne technische Marke als alleinige Lösung.